Unsere Intension
Unsere Stadt Delitzsch biete mit 672 Hektar Grünfläche[1] eine sehr gute Voraussetzung, um mit gutem Beispiel für andere Städte und Regionen voranzugehen oder einfach auf die Welle aufzuspringen. Wir können mit geringem Aufwand einen kleinen, aber nichtsdestotrotz wichtigen, Anteil leisten.
Beete, Zierstreifen, Baumscheiben und Kübel sind vorhanden und für eine ganzjährige Bepflanzung durch Stauden, Kleinsträucher und wiederkehrende Einjährige nutzbar. Die Gestaltung muss naturnaher, klimafreundlicher und weniger arbeitsintensiv sein.
Motto: Wer suchet, der findet!
Grundgedanke
· Stadt Delitzsch naturnaher gestalten,
· weg von nicht winterharten Einjährigen und Saisonbepflanzung,
· insektenfreundliche Bepflanzung (nektar- und pollenreiche Pflanzen),
· selbsterhaltende Bepflanzung (Stauden, Selbstaussamer),
· Biodiversität und Blütenvielfalt herstellen,
· Anpassung der Bepflanzung an die sich ändernden Umweltbedingungen
[1] https://www.delitzsch.de/mein delitzsch/bauen-stadtentwicklung/gruenes-delitzsch/ 01.06.2022 12.44 Uhr
Gründung des Vereins
Am 15. Juli 2022, nach gründlicher Ausarbeitung des Grundgedanken, wurde der nichteingetragene Verein "DelitzscherStadtGrün" gegründet. Es waren zwei Gründungsmitglieder anwesend.
In der Hoffnung auf folgende Mitglieder wird das erste Projekt in Angriff genommen.
Eine Patenschaft der Pflanzkübel bestand zum Gründungstag bereits auf den Namen einer der Gründungsmitglieder.
Weitere Patenschaften werden angestrebt.
Satzung DelitzscherStadtGrün
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „DelitzscherStadtGrün".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Delitzsch.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(2) Konkreter Förderzweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung.
(3) Maßnahmen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege bestimmter städtischer Grünflächen.
(4) Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Art der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung
bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein
Rechtsmittel zu.
(3) Beiträge
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 25€. Dieser ist jährlich bis zum 31.01. fällig.
Über Änderung der Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Grund
Die Mitgliedschaft endet
• bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
• bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
• durch Austritt;
• durch Ausschluss.
(2) Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von einem Monat zum 31.12. eines
Geschäftsjahrs zulässig.
(3) Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus
wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die
Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar
erscheinen lässt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung
länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den
Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem
Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen,
die dann abschließend entscheidet.
(4) Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der
sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des
Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu
befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift oder
eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
− die Mitgliederversammlung
− der Vorstand
(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden;
• dem Schriftführer;
• dem Schatzmeister;
(2) Vertretungsberechtigung
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss
der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181
BGB befreit werden.
(3) Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten
gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der
Tagesordnung;
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• Führen der Bücher;
(4) Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder*innen werden von der
Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis
ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus,
können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.
(5) Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf
Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
(6) Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von
Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von
diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
handelte.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle
Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle
Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder
Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller
Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand
entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur
Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein,
so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per
E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(3) Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die
Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden.
Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung
vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt
zu geben.
(4) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Wahlen
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(7) Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
− die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
− die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
− die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (eventuell Auslagerung in
Gebührenordnung)
− die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(8) Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung vom Schriftführer oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Delitzsch zwecks Verwendung für Grünflächenpflege.
Mindestens zwei Unterschriften von Vorstandsmitgliedern sind erforderlich.